EU-Parlament will Fahrgastrechte bei gestückelten Tickets

Das EU-Parlament hat für eine Reform der bestehenden europäischen Fahrgastrechteverordnung gestimmt. Künftig sollen diese auch gelten, wenn mehrere Beförderungsverträge und gestückelte Tickets vorliegen. Zudem wurden höhere Entschädigungen, mehr Fahrradstellplätze in Fernverkehrszügen sowie bessere Rechte für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste beschlossen. Mehr dazu erfährst du in diesem Beitrag.

Auch bei gestückelten Tickets sollen künftig die Fahrgastrechte umfassend gelten.

Fahrgastrechte künftig auch bei mehreren Beförderungsverträgen

Bereits vor über einem Jahr hat die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Neugestaltung der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr vorgelegt. Jetzt hat das Europäische Parlament diesen mitsamt einigen Änderungsanträgen in erster Lesung verabschiedet. Damit könnten die neuen Fahrgastrechte ab 2020 in Kraft treten, sofern auch der Ministerrat der geänderten Fassung zustimmt.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft gestückelte Tickets. Bisher war es so, dass die Regeln der europäischen Fahrgastrechteverordnung nicht galten, wenn für eine Reise mehrere Fahrkarten aneinandergereiht wurden. Die Eisenbahnen nahmen in diesem Fall nämlich regelmäßig an, dass mehrere Beförderungsverträge vorliegen und jeder davon unabhängig zu beurteilen ist.

Gerade bei Auslandsreisen kommt es deshalb immer wieder zu Problemen. Buchst du etwa eine Zugreise nach Italien und kombinierst ein Ticket der Deutschen Bahn mit einem Ticket des Anbieters Italo, hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder kostenlose Weiterfahrt, wenn du aufgrund einer Verspätung den Zug von Italo nicht mehr erreichst. Nach Ansicht der Eisenbahnen ist das selbst dann der Fall, wenn du beide Tickets in einem Buchungsprozess bei einem Verkäufer gekauft hast.

Dass dies zur Verunsicherung der Fahrgäste und mitunter zu einem Verzicht auf die Bahn als Verkehrsmittel im grenzüberschreitenden Verkehr führen kann, haben auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments erkannt. Sie stimmten deshalb mit breiter Mehrheit für eine Änderung des bisherigen Kommissionsentwurfs und nahmen gestückelte Fahrkarten und mehrere Beförderungsverträge in die neue Fahrgastrechteverordnung auf. Auf die Kulanz der Eisenbahnen wie etwa im Agreement on Journey Continuation (AJC) oder der Vereinbarung zu Nightjet-Nachtzügen kommt es somit nicht mehr an.

Alle Fahrgastrechte bei getrennten Tickets und kombinierten Fahrten

Art. 10 Abs. 6 der vom EU-Parlament verabschiedeten Fahrgastrechteverordnung sieht dabei vor, dass der Fahrgast auch bei getrennten Tickets für eine einzige Fahrt oder bei einer sogenannten kombinierten Fahrt mit mehreren Beförderungsverträgen „von der Abfahrt bis zum Zielort die gleichen Ansprüche auf Information, Hilfeleistung, Betreuung und Entschädigung wie bei einer Durchgangsfahrkarte“ hat.

Besonders wichtig ist hierbei aber nicht unbedingt das Recht auf Entschädigung, sondern das Recht auf Fortsetzung der Fahrt mit geänderter Streckenführung. Bisher musstest du nämlich oftmals ein neues Ticket kaufen, wenn du mehrere Fahrkarten unterschiedlicher Anbieter für deine Bahnreise kombiniert und einen der Züge wegen einer Verspätung verpasst hast. Im schlimmsten Fall kostete dies mehrere hundert Euro.

Künftig könntest du ohne Aufpreis den nächsten Zug nehmen, wie nunmehr in Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung geregelt werden soll. Dabei umfasst die Definition des verpassten Anschlusses ausdrücklich auch mehrere Beförderungsverträge und kombinierte Fahrten. Zudem muss es sich bei diesem Zug nicht unbedingt um einen des ursprünglich gebuchten Eisenbahnunternehmens handeln. Vielmehr besteht bei einem verpassten Anschluss freie Zugwahl.

Höhere Entschädigung – auch weiterhin bei höherer Gewalt

Viele Fahrgäste dürfen sich nach der im EU-Parlament verabschiedeten Fassung der Verordnung auf höhere Entschädigungen bei Verspätungen freuen. So wollen die Abgeordneten, dass bei einer Verspätung von 60 bis 90 Minuten künftig 50 Prozent des Fahrpreises erstattet werden. Für Verspätungen zwischen 91 und 120 Minuten soll es außerdem 75 Prozent und ab 121 Minuten sogar den gesamten gezahlten Fahrpreis zurück geben.

Bisher werden dir ab einer Verspätung von 60 Minuten hingegen lediglich 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises erstattet. Gleichzeitig stellt das EU-Parlament klar, dass mit Geltendmachung der Entschädigung das Recht auf Beförderung weiter gilt. Im ursprünglichen Kommissionsentwurf wurde dies noch anders geregelt. Für die Berechnung der Verspätung ist künftig ausdrücklich das Öffnen der Türen am Zielbahnhof entscheidend.

 ZRB-Überblick: Entschädigung bei Fahrgastrechten
Verspätung bisher Vorschlag des EU-Parlaments
bis 59 Minuten 0 Prozent 0 Prozent
60 bis 90 Minuten 25 Prozent 50 Prozent
91 bis 120 Minuten 25 Prozent 75 Prozent
ab 121 Minuten 50 Prozent 100 Prozent

Die Entschädigung muss ebenfalls geleistet werden, wenn der Fahrgast für eine Fahrt mehrere aneinandergereihte Beförderungsverträge und gestückelte Tickets nutzt. Entscheidend für die Berechnung der Entschädigungssumme ist dabei das Verhältnis zu dem vollen Preis, den der Fahrgast für den ausgefallenen oder verspäteten Verkehrsdienst tatsächlich entrichtet hat.

Die Abgeordneten lehnten außerdem den Ausschluss einer Entschädigungszahlung bei höherer Gewalt ab, wie es nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch in der derzeit gültigen Fassung der Fahrgastrechteverordnung bereits der Fall ist. Die Kommission wollte hingegen, dass die Eisenbahnen bei Naturkatastrophen und Unwettern keine Entschädigung mehr leisten müssen. Der Verkehrsausschuss empfahl sogar, dies auf alle „außerordentlichen Umstände“ auszuweiten. Beides hätte zu einer großen Rechtsunsicherheit für Fahrgäste geführt.

Bessere Fahrradmitnahme im Zug und mehr Rechte für Menschen mit Behinderung

Weiterhin gibt es gute Nachrichten für alle Fahrradfahrer: Künftig soll es nämlich auch in allen Fernverkehrszügen und grenzüberschreitenden Zügen eine ausreichende Anzahl an Fahrradstellplätzen geben. Dies gilt allerdings nur für neu beschaffte Züge oder solche, die modernisiert werden. Die Regelung gilt ab zwei Jahre nach Inkrafttretens der Verordnung.

Darüber hinaus stärkt das Europäische Parlament die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Fällt etwa ein Zug aus und ist deshalb eine Fahrt im Taxi oder eine Übernachtung im Hotel notwendig, muss das Eisenbahnunternehmen dafür sorgen, dass es sich um eine barrierefreie Unterkunft oder ein barrierefreies Fahrzeug handelt. Zudem werden die Mindestzeiten für die Beantragung des Mobilitätsservices verkürzt.

Die Hilfeleistung am Bahnhof muss nach dem Willen des EU-Parlaments zu allen Betriebszeiten der Eisenbahnverkehrsdienste angeboten werden, wobei eine entsprechende Beantragung mindestens 12 Stunden vorher erfolgen muss. Bei Bahnhöfen mit mindestens 2000 Fahrgästen pro Tag wird die Beantragungsfrist auf höchstens drei Stunden verringert und bei Bahnhöfen ab 10000 Fahrgästen am Tag wird die Frist ganz abgeschafft. Dort musst du dich dann lediglich mindestens 30 Minuten vor Abfahrt des Zuges einfinden.

Schließlich soll auch die Geltendmachung der Fahrgastrechte einfacher werden. Diese geschieht künftig über ein Standardformular, das die Europäische Kommission für ganz Europa entwirft. Dass dieses auch zwingend online eingereicht werden kann, findet sich in der verabschiedeten Fassung der neuen Fahrgastrechteverordnung hingegen leider nicht. Hier sollte die Europäische Union mehr auf die Digitalisierung setzen, die für alle Fahrgäste eine deutliche Erleichterung bringt.

Was hältst du von den geplanten neuen Fahrgastrechten? Ich freue mich auf deinen Kommentar.

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