Fahrgastrechte-Formular: So kommst du schnell zur Bahn-Entschädigung
Dein Zug hat Verspätung oder fällt sogar ganz aus? Dann stehen dir bei der Bahn umfangreiche Fahrgastrechte zu. Hier erfährst du, wie du mit dem Fahrgastrechte-Formular schnell zur Entschädigung für dein Ticket kommst und wann die Deutsche Bahn dir Taxi- und Hotelkosten erstatten muss.
Mit dem Fahrgastrechte-Formular der Bahn zur Entschädigung
Bei einer Bahnreise geht leider nicht immer alles rund: Baustellen, Weichenstörungen und andere technische Probleme sorgen schnell einmal dafür, dass Züge sich verspäten. In diesem Fall hast du jedoch einige Rechte als Fahrgast. Du erhältst nicht nur bis zu 50 Prozent des gezahlten Ticketpreises zurück, sondern oftmals wird auch die Zugbindung komplett aufgehoben. Im Rahmen einer neuen Fahrgastrechte-Aktion gibt es jetzt sogar 20 Prozent zusätzliche Entschädigung.
In diesem Beitrag erkläre ich dir, welche Bahn Fahrgastrechte dir genau zustehen und wie du sie wirksam durchsetzen kannst. Und natürlich erfährst du hier auch, wie du das berüchtigte Fahrgastrechteformular der Deutschen Bahn richtig ausfüllen musst und dir dabei sogar Zeit sparen kannst.
ZRB-Überblick: Fahrgastrechte geltend machen |
So machst du deine Fahrgastrechte bei der Bahn schriftlich geltend:
Alternativ kannst du auch in ein DB Reisezentrum gehen. Dort bekommst du die Entschädigung meist direkt ausgezahlt. Hierfür musst du aber zwingend deine Originalfahrkarte abgeben. |
Deutsche Bahn: Fahrgastrechte gelten auch bei höherer Gewalt
Rechtsgrundlage für die Fahrgastrechte bei der Bahn ist die Verordnung EG 1371/2007 der Europäischen Union. Sie gilt seit Ende 2009 in Deutschland und allen anderen EU-Ländern. Daher kannst du deine Fahrgastrechte auch dann geltend machen, wenn du zum Beispiel grenzüberschreitend mit dem Zug gefahren bist.
Gleichzeitig kannst du deine Bahn-Fahrgastrechte aber immer nur bei dem Beförderer einfordern, der dir das Ticket verkauft hat. Bei Reisen in Deutschland ist dies häufig die Deutsche Bahn. Zudem gibt es mit dem Servicecenter Fahrgastrechte hier eine zentrale Anlaufstelle, bei der du all deine Fahrgastrechte-Formulare einreichen kannst – ganz gleich, bei welchem Bahnunternehmen du deine Fahrkarte zuvor ursprünglich gekauft hast.
Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten alle Fahrgastrechte übrigens selbst dann, wenn die Bahn die Verspätung oder den Ausfall eines Zuges aufgrund höherer Gewalt nicht selbst zu vertreten hat. Deshalb erhältst du auch bei Verspätungen wegen eines Streiks oder Unwetters einen Teil des Fahrpreises zurück. Die EU-Kommission plant allerdings, dies in einer Neufassung der Fahrgastrechteverordnung zu ändern. Bei höherer Gewalt wäre ein Anspruch dann komplett ausgeschlossen.
Andererseits haftet das Eisenbahnunternehmen jedoch nicht für etwaige Folgeschäden. Verpasst du also wegen eines verspäteten Zuges deinen Flug, so muss dir die Bahn die Kosten für das Flugticket nicht erstatten.
Reisekette ist für Fahrgastrechte der Bahn entscheidend
Bevor ich auf die einzelnen Fahrgastrechte näher eingehe noch ein wichtiger Hinweis:
Für die Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen gilt immer die sogenannte Reisekette. Es kommt also auf die Verspätung am Zielort an, der auf deinem Bahn-Ticket vermerkt ist. Damit spielt es keine Rolle, ob die genutzten Züge von ganz unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen stammen, solange du eine durchgehende Fahrkarte besitzt.
Andererseits musst du aber beachten, dass somit jedes einzelne Ticket als eigenständiger Beförderungsvertrag gilt. Wenn du also beispielsweise deine Verbindung über mehrere separate Fahrkarten hinweg stückelst, können deine Fahrgastrechte ausgeschlossen sein.
Das kommt immer dann vor, wenn sich ein Zug auf dem ersten Ticket verspätet und du dadurch den nächsten Zug auf dem zweiten Ticket nicht mehr rechtzeitig erreichst. Daher ist es sinnvoll, nur durchgehende Fahrkarten mit einer einzigen Reisekette zu buchen.
Alle Fahrgastrechte im Überblick
Bei Bahn-Verspätungen greifen ganz unterschiedliche Rechte für dich als Fahrgast. Das geht von der Aufhebung der Zugbindung über Entschädigungszahlungen bis hin zu einem Taxi- oder Hotelgutschein.
Dabei sind die Voraussetzungen aber jeweils unterschiedlich. Im folgenden Abschnitt findest du deshalb alle Fahrgastrechte im Überblick.
Geldentschädigung bei Verspätungen ab 60 Minuten
Dein Zug hat mehr als 60 Minuten Verspätung? Dann bekommst du einen Teil des bezahlten Fahrkartenpreises zurück. So erhältst du in Deutschland bei Verspätungen ab 60 Minuten 25 Prozent des Fahrkartenpreises als Entschädigung und bei einer Verspätung ab zwei Stunden 50 Prozent des Ticketpreises ausbezahlt.
Bei einer Fahrkarte über eine Hin- und Rückfahrt wird der Gesamtbetrag durch zwei geteilt, wenn es nur bei einer der beiden Fahrten zu einer Verspätung eines Zuges kam. Verspätungen ab 60 Minuten bestätigt dir zudem der Zugbegleiter direkt auf dem Fahrgastrechte-Formular. Somit kannst du dir gleich nach der Fahrt deine Entschädigung in bar im DB Reisezentrum abholen.
Fahrgastrechte-Aktion der Bahn: 20 Prozent zusätzliche Entschädigung sichern
Bereits im letzten Jahr startete die Deutsche Bahn eine Aktion, bei der du dir eine höhere Entschädigungssumme bei Verspätungen sichern konntest, wenn du dich für einen Bahn-Gutschein statt einer Auszahlung in bar oder per Überweisung entschieden hast. Damals lief das Pilotprojekt nur in drei Reisezentren, ab Oktober 2017 wird es jetzt bundesweit durchgeführt. Dann erhältst du 20 Prozent zusätzliche Entschädigung im Rahmen der Fahrgastrechte. Als Grundlage für die Berechnung des Zusatzbetrages dient dabei die dir zustehende normale Entschädigungssumme.
Der Prozentbetrag ist zwar etwas niedriger als im letzten Jahr als es noch bis zu 25 Prozent gab, dafür findet die Aktion diesmal in allen Reisezentren in Deutschland statt. Voraussetzung für die höhere Entschädigung ist allerdings, dass die Verspätung durch einen Fernverkehrszug ausgelöst wurde. Kommst du hingegen wegen eines Nahverkehrszuges mindestens eine Stunde zu spät am Ziel an, bleibt es bei der bisherigen Gesamtentschädigung von 25 oder 50 Prozent des Ticketpreises.
ZRB-Überblick: Fahrgastrechte-Aktion der Deutschen Bahn | |
Aktionszeitraum: | ab 1. Oktober 2017 |
zusätzliche Entschädigung: | 20 Prozent zusätzlich auf den Entschädigungsbetrag |
Voraussetzungen: | Auslöser der Verspätung war ein Zug des Fernverkehrs, Vorlage der Originalfahrkarte oder des Online-Tickets mit Zangenabdruck, Reisender akzeptiert Gutschein statt Auszahlung |
Teilnahme: | in allen DB Reisezentren |
Den Reisegutschein der Bahn mit der 20-prozentigen höheren Entschädigung erhältst du unter Vorlage des Fahrgastrechte-Formulars zusammen mit deiner Originalfahrkarte im Reisezentrum. Sofern du ein Online-Ticket gebucht hast, muss dieses über einen Zangenabdruck verfügen. Eine Teilnahme per Post über das „Servicecenter Fahrgastrechte“ ist diesmal nicht möglich.
Der Fahrgastrechte-Gutschein ist insgesamt ein Jahr lang nach Ausstellung gültig. Löst du ihn beim Kauf einer Fahrkarte ein und bleibt dann noch ein Restbetrag übrig, so erhältst du einen neuen Gutschein über den Restbetrag. Dieser ist dann wiederum ein weiteres Jahr gültig. Die Reisegutscheine kannst du sowohl online als auch am Automaten oder im DB Reisezentrum einlösen.
Sonderfall Thalys: Bis zu 100 % des Fahrkartenpreises als Entschädigung
Bei Fahrten ins Ausland können zudem noch deutlich höhere Entschädigungen fällig werden. Ein solcher Sonderfall liegt zum Beispiel beim Thalys vor. Hier erhältst du den gesamten Preis deines Tickets in Form eines Gutscheins zurück, wenn der Zug mehr als zwei Stunden Verspätung hat.
Dazu musst du als Entschädigungsmittel aber zwingend einen Gutschein wählen. Möchtest du die Zahlung hingegen per Überweisung erhalten, so gibt es auch beim Thalys nur maximal 50 Prozent des gezahlten Ticketpreises zurück. Entsprechende höhere Entschädigungszahlungen gelten beim Thalys auch bei Verspätungen von 30 und 60 Minuten.
ZRB-Überblick: Entschädigung bei Verspätungen des Thalys | ||
Verspätung | Gutschein | Auszahlung |
ab 30 Minuten | 20 % | – |
ab 60 Minuten | 50 % | 25 % |
ab 120 Minuten | 100 % | 50 % |
Jetzt Fahrgastrechte geltend machen! |
Pauschale Entschädigung bei Zeitkarten und BahnCard 100
Die prozentuale Entschädigung in Abhängigkeit vom Ticketpreis gilt zudem nur bei normalen Fahrtkarten. Bei Zeitkarten, Ländertickets, der BahnCard 100 und anderen günstigen Tickets bekommst du einen bestimmten Festpreis pro Verspätung. Dieser liegt je nach Zugklasse und Ticket-Variante zwischen 1,50 Euro und 15 Euro.
So gibt es zum Beispiel bei der 60-minütigen Verspätung eines Nahverkehrszuges 1,50 Euro Entschädigung, wenn du ein Länderticket genutzt hast. Zudem musst du beachten, dass die maximale Höhe der gesamten Entschädigungszahlungen 25 Prozent des Preises der Zeitfahrkarte beträgt. Daher ist es hier sinnvoll ein Fahrtgastrechte-Formular einzureichen, das alle Verspätungsfälle enthält.
ZRB-Überblick: Entschädigung bei Zeitkarten ab 60 Minuten | ||
2. Klasse | 1. Klasse | |
Zeitkarten des Nahverkehrs (z. B. Ländertickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket) |
1,50 Euro | 2,25 Euro |
Zeitkarten des Fernverkehrs (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten) |
5 Euro | 7,50 Euro |
BahnCard 100 | 10 Euro | 15 Euro |
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Aufhebung der Zugbindung ab 20 Minuten Verspätung
Wenn du gerade in einem verspäteten Zug sitzt, hilft dir die Aussicht auf eine Entschädigung meist herzlich wenig – denn du möchtest vermutlich einfach schnell dein Reiseziel erreichen. Deshalb sehen die Fahrgastrechte der Bahn ebenfalls vor, dass eine bestehende Zugbindung bei einer erwarteten Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof komplett aufgehoben wird.
So kannst du etwa mit einem Sparpreis-Ticket einfach in den nächsten Zug einsteigen, der dich an dein Ziel bringt. Dabei ist es egal, zu welcher Zuggattung dieser Zug gehört. Selbst wenn deine Fahrtkarte eine Zugbindung für einen Intercity aufweist, kannst du also trotzdem einen ICE nutzen.
Aber Achtung: Verfügst du nur über ein reines Nahverkehrsticket, darfst du im Verspätungsfall zwar auch mit einem IC oder ICE fahren. Du musst dann jedoch zunächst die Kosten für einen fälligen Aufpreis selbst bezahlen. Das Geld kannst du dir nach der Fahrt dann wieder mit einem Fahrgastrechte-Formular beim Servicecenter Fahrgastrechte zurückholen. Außerdem gilt diese Regel nicht bei stark reduzierten Fahrkarten wie beispielsweise dem Wochenendticket.
Besonders praktisch: Die Bahn Fahrplanauskunft bietet eine sogenannte Live-Auskunft und kann dir jederzeit eine neue Verbindung anhand deiner geplanten Verbindung vorschlagen. So erfährst du zum Beispiel im DB Navigator, auf der Website der Bahn* oder im ICE-Portal, in welchen Zug du wann umsteigen musst, um dein Ziel schnellstmöglich zu erreichen.
Eine Bestätigung über die Aufhebung der Zugbindung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Du musst dich also nicht an den Zugbegleiter in deinem verspäteten Zug oder an die DB Information am Umsteigebahnhof wenden. Es reicht aus, wenn du dem Zugbegleiter im neuen Zug bei der Fahrkartenkontrolle auf den verspäteten Zug hinweist.
Trotzdem hilft eine entsprechende Bestätigung, etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Wenn dir also am Umsteigebahnhof noch genug Zeit bleibt, lass dir die Aufhebung der Zugbindung kurz von der DB Information mittels eines Stempels auf deiner Fahrkarte bescheinigen.
Ersatz von Taxikosten bei Zugverspätung
In bestimmten Fällen erstattet die Deutsche Bahn im Rahmen der Fahrgastrechte anfallende Taxikosten.
Das gilt zum einen, wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens liegt und du mindestens eine Verspätung von einer Stunde am Zielort hast. Darüber hinaus werden dir die Taxikosten ebenfalls erstattet, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug ausfällt und du deshalb nicht mehr bis spätestens Mitternacht an deinem Ziel ankommen würdest.
Taxikosten ersetzt die Deutsche Bahn im Rahmen der Fahrgastrechte bis zu einem Maximalbetrag von 80 Euro. Vor der Inanspruchnahme eines Taxis musst du aber zunächst stets versuchen, die Bahn zu verständigen. Das kannst du zum Beispiel entweder bei der DB Information am Bahnhof oder beim Zugbegleiter deines verspäteten Zuges.
Zudem darf dir die Bahn auch von sich aus ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen. Oftmals erhältst du nämlich vom Bahn-Personal direkt einen entsprechenden Taxigutschein und musst die Kosten deshalb nicht selbst vorab aufwenden.
Ersatz von Übernachtungskosten bei Bahnverspätungen
Bei einem Zugausfall oder einer sehr großen Verspätung kann es passieren, dass du deinen Zielbahnhof gar nicht mehr erreichst. In diesem Fall erstattet dir das Eisenbahnunternehmen die Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel. Das gilt auch dann, wenn dir eine Weiterfahrt am selben Tag nicht mehr zumutbar ist.
Im Gegensatz zu den Taxikosten sind die zu erstattenden Hotelkosten nicht auf einen genau bestimmten Höchstbetrag beschränkt. In der Verordnung über die Fahrgastrechte heißt es diesbezüglich lediglich, dass angemessene Übernachtungskosten erstattet werden müssen. Wie hoch diese im Einzelfall sind, kann also durchaus variieren.
Auch hier musst du dich zunächst an die Bahn vor Ort oder im Zug wenden, sofern dies möglich ist. Tust du das nicht, werden auch deine aufgewandten Hotelkosten nicht erstattet. Du erhältst nämlich oftmals wiederum einen entsprechenden Hotelgutschein direkt von der Bahn.
Abbruch der Reise: Gesamte Erstattung des Fahrpreises
Manchmal weißt du schon vor Beginn deiner Bahnfahrt, dass der Zug Verspätung haben wird. Wenn diese mindestens eine Stunde beträgt, darfst du die Fahrt komplett abbrechen und bekommst den gesamten Fahrpreis erstattet. Sofern du die Reise bereits angetreten hast, kannst du auch wieder zu deinem Startbahnhof zurückfahren und erhältst ebenfalls den Ticketpreis zurück.
Alternativ kannst du die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten oder fortsetzen und dabei über eine andere Strecke an dein Ziel gelangen. Die Zugbindung gilt hier also dann ebenfalls nicht. Auch wenn du eine Sitzplatzreservierung aufgrund eines ausgefallenen Zugs nicht nutzen kannst, wird dir diese erstattet.
Ausfall der ersten Klasse: 20 Euro pro Reisenden als Erstattung
Darüber hinaus erhältst du von der Deutschen Bahn ebenfalls eine Entschädigung, wenn du ein Ticket der 1. Klasse gebucht hast, aber dann nur Wagen der 2. Klasse zur Verfügung stehen. Dies kommt beispielsweise bei einem Zugausfall vor, wenn ein Ersatzzug gestellt wird.
Beim Ausfall der ersten Klasse gibt es eine pauschale Entschädigung von 20 Euro. Diese erhältst auch für jeden auf der Fahrkarte eingetragenen Mitfahrer. Eingetragene Kinder oder Enkel sind hiervon jedoch ausgenommen. Sie erhalten weiterhin keinerlei Entschädigung, wenn die 1. Klasse nicht zur Verfügung steht. Außerdem ist ab 17. August 2017 die Höhe der Gesamtentschädigung auf den Preis der erworbenen Sparpreis-Fahrkarte der 1. Klasse beschränkt.
Die Entschädigung in Höhe von 20 Euro gilt nur bei gebuchten Sparpreis-Fahrkarten. Zudem musst du den Ausfall der ersten Klasse nachweisen können. Am einfachsten geschieht dies über eine entsprechende Bescheinigung des Zugbegleiters. Übrigens: Zusätzlich erhältst du ebenfalls 6,90 Euro für die Reservierung zurück, selbst wenn diese im Preis des 1. Klasse-Tickets bereits inbegriffen war.
Hast du hingegen keinen Sparpreis, sondern einen Flexpreis gebucht, so steht dir beim Ausfall der 1. Klasse ab 17. August 2017 ebenfalls eine Entschädigung zu. Sie wird aus der Differenz der Flexpreise der zweiten und ersten Klasse berechnet. Hierbei wird aber jeweils nur die Strecke berücksichtigt, in der keine erste Klasse zur Verfügung stand. Eingetragene Kinder und Enkeln sind wieder ausgeschlossen, wobei du für sonstige Mitfahrer ebenfalls eine Entschädigung für den Ausfall der ersten Klasse geltend machen kannst.
Fahrgastrechte-Formular: So kommst du an deine Entschädigung
Damit du deinen Antrag auf Erstattung der Fahrkarte leichter einreichen kannst, hat die Deutsche Bahn ein Fahrgastrechteformular veröffentlicht. Dieses kannst du entweder in einem DB Reisezentrum persönlich abgeben oder du schickst es an das Servicecenter Fahrgastrechte nach Frankfurt.
Der Gang ins Reisezentrum hat den großen Vorteil, dass du deine Entschädigungszahlung umgehend erhältst. Bei der Einsendung des Fahrgastrechte-Formulars an das Servicecenter in Frankfurt dauert die Bearbeitung hingegen bis zu vier Wochen.
Entschädigungen werden grundsätzlich erst ab einem Betrag von mindestens vier Euro ausgezahlt. Daher kann es sinnvoll sein, mehrere Entschädigungen aus unterschiedlichen Fahrten gleichzeitig einzureichen.
Bahn-Fahrgastrechteformular richtig ausfüllen
Das DB Fahrgastrechte-Formular erhältst du entweder vom Zugbegleiter des verspäteten Zuges, in der DB Information oder im Reisezentrum. Alternativ kannst du es auch einfach online ausfüllen und anschließend ausdrucken.
Im Folgenden erkläre ich dir, wie du das Fahrgastrechteformular der Bahn ausfüllen musst, damit du deine Entschädigung wegen einer Zugverspätung am schnellsten erhältst.
Das Fahrgastrechte-Formular besteht dabei aus insgesamt drei Teilen. Im ersten Teil gibst du Details zu der von dir genutzten Verbindung an, für die du eine Entschädigung möchtest. Im zweiten Teil wählst du, wie du die Entschädigungszahlung erhalten möchtest und im dritten Teil des Entschädigungsformulars gibst du deine persönlichen Daten an.
1. Teil: Angaben zur Verbindung
Im DB Fahrgastrechteformular musst du zunächst die von dir genommene Verbindung eintragen. Fülle also Reisedatum, sowie Start- und Zielort so aus, wie die Daten auch auf der Fahrkarte vermerkt ist. Zudem musst du die geplante Abfahrts- und Ankunftszeit angeben.
Anschließend gibst du im Entschädigungsformular den Zug an, mit dem du letztlich tatsächlich dein Ziel erreicht hast sowie die dazugehörige tatsächliche Ankunftszeit. Außerdem musst du auch noch den ersten verspäteten oder ausgefallenen Zug sowie dessen planmäßige Abfahrtszeit vermerken.
Weitere Angaben sind zu deiner Verbindung grundsätzlich nicht notwendig. Wenn du einen Anschlusszug wegen der Verspätung verpasst hast, kannst du dies aber trotzdem vermerken. Bei einem Reiseabbruch lässt sich dies ebenfalls entsprechend notieren.
2. Teil: Auswahl der Art der Entschädigungszahlung
Anschließend entscheidest du dich für die Art der Entschädigung. Zur Wahl steht dabei die Auszahlung in bar oder per Überweisung sowie die Entschädigung in Form eines Bahn-Gutscheins. Wenn du das Fahrgastrechte-Formular direkt im Reisezentrum abgibst, bekommst du stets sofort die Entschädigung ausbezahlt, sofern du die Originalfahrkarte mitbringst.
Wenn du dich für einen Gutschein entschieden hast, kannst du diesen bei der Buchung einer Fahrkarte auf www.bahn.de*, am Automaten sowie im Reisezentrum einlösen. Weitere Informationen zu Bahn-Gutscheinen findest du in diesem Beitrag.
3. Teil: Persönliche Angaben
Im letzten Teil ergänzt du jetzt noch deine persönlichen Angaben. Neben Name und Anschrift musst du hier auch deine Bankverbindung vermerken, wenn du deine Entschädigung per Überweisung erhalten möchtest.
Solltest du Fahrgastrechte als Besitzer einer BahnCard 100 oder Zeitkarte geltend machen, so gibt es hier ebenfalls ein Feld, um die entsprechende Nummer zu notieren.
Abschließend musst du das Fahrgastrechte-Formular nur noch unterschreiben und im Reisezentrum abgeben oder an das Servicecenter Fahrgastrechte unter folgender Anschrift senden:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main
Deutschland
Auch ohne Fahrgastrechte-Formular zur Entschädigung
Um deine Entschädigung nach einer Zugverspätung zu erhalten, musst du aber nicht zwingend auf das DB Fahrgastrechteformular zurückgreifen. Du kannst auch einfach selbst einen kurzen Brief verfassen, der alle notwendigen Details enthält.
Der Vorteil: Hierdurch lassen sich gleich mehrere Entschädigungen einfach, übersichtlich und schnell abwickeln. Du musst lediglich die entsprechende Kopien der Fahrkarten deinem Brief beilegen. Bei schwierigeren Verspätungsfällen ist so ein Brief oft sogar die einzige sinnvolle Möglichkeit, den Sachverhalt verständlich zu schildern.
Zudem kannst du auf diese Weise deine Verspätungen aus Fahrten mit deiner BahnCard 100 oder Zeitkarte sammeln und alle gleichzeitig einreichen. Die Entschädigung ist dabei bis jeweils ein Jahr nach der jeweiligen Fahrt möglich.
Folgende Angaben sollten in deinem Brief für jeden Verspätungsfall enthalten sein:
- Datum der Zugverspätung
- Verbindung mit Start- und Zielbahnhof
- Zugnummer des verspäteten Zuges
- geplante Ankunftszeit am Zielbahnhof
- tatsächliche Ankunftszeit am Zielbahnhof
Am Ende solltest du zudem angeben, ob du die Entschädigung als Bahn-Gutschein oder als Geldbetrag ausgezahlt bekommen möchtest. In letzterem Fall musst du natürlich auch noch deine Bankverbindung notieren.
ZRB-Überblick: Bahn Fahrgastrechte | |
Verspätung von mindestens 60 Minuten | 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung, bei Reiseabbruch 100 Prozent |
Verspätung von mindestens 120 Minuten | 50 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung, bei Reiseabbruch 100 Prozent |
Taxikosten | bis maximal 80 Euro |
Hotelkosten | angemessene Übernachtungskosten |
kostenlose Getränke und Mahlzeiten im Zug | ab mindestens 60 Minuten Verspätung |
Jetzt Fahrgastrechte geltend machen! |
Nutzt du regelmäßig das Fahrgastrechte-Formular der Bahn? Welche Erfahrungen hast du mit der Abwicklung der Entschädigungen gemacht? Ich freue mich auf deinen Kommentar.
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„Darüber hinaus werden dir die Taxikosten ebenfalls erstattet, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug ausfällt und du deshalb nicht mehr bis spätestens Mitternacht an deinem Ziel ankommen würdest.“
Das hatten wir auch gehört – aus dem Munde eines Zugbegleiters.
Wäre zu wünschen, dass es gängige Praxis wäre …
Wenn ich es richtig verstehe, dann beträgt die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Zugverspätung ein Jahr (wie es die Dt. Bahn auch schreibt). Außer bei Bahncard 100 oder Zeitkarten – dann beträgt sie drei Jahre.
Einige Homepages hingegen behaupten, die Frist betrage generell drei Jahre.
Auf welcher Basis (außer allg. BGB) steht die Dreijahresfrist; bzw. worauf kann man sich berufen?
Hallo, die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Allerdings verjähren Ansprüche aus Beförderungsverträgen grundsätzlich nach einem Jahr (Art. 60 Abs. 2 CIV).
Wo ist definiert, daß die nach Art. 60 Abs. 2 CIV reduzierte Verjährungsfrist nicht für Zeitkarten gilt?
Hallo Elisa,
ist das denn so? Laut der FAQ der Bahn müssen die Ansprüche innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend gemacht werden. Eine längere Verjährungsfrist für Zeitkarten kann ich daraus nicht entnehmen.
Viele Grüße,
David
Hallo,
So verstehen Bahnfahrer81 und ich den folgenden Passus auf dieser Seite:
„Zudem kannst du auf diese Weise deine Verspätungen aus Fahrten mit deiner BahnCard 100 oder Zeitkarte sammeln und alle gleichzeitig einreichen. Die Entschädigung ist dabei bis jeweils drei Jahre nach der jeweiligen Fahrt möglich.“
Oder gibt es eine Missverständnis?
Viele Grüße,
Ups, die drei Jahre sind falsch. In diesem Abschnitt muss es natürlich auch ein Jahr nach Ablauf der BahnCard/Zeitkarte heißen. Sorry und danke für den Hinweis.
Bitteschön.
Allerdings steht häufig auf anderen Seiten, dass die Regelmäßige Verjährung nach BGB gilt. War es vielleicht mal früher so?
Es gibt da wohl eine abweichende Rechtsansicht, die auf § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt. Habe mal bei Juris geschaut, aber keine entsprechenden Urteile oder ähnliches gefunden. Werde mir mal einen Kommentar schnappen, wenn ich das nächste mal in ner Bibliothek vorbeikomme. Vielleicht steht da mehr.
Einige Eisenbahnunternehmen verweisen für die Fahrgastrechte auch auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften, womit wohl § 195 BGB gemeint sein dürfte. Bei der BOB heißt es hingegen, die Regeln der CIV gelten.
Früher gab es meines Wissens nach praktisch fast gar keinen eigenen Entschädigungsanspruch bei Verspätungen (Ausnahme zum Beispiel § 17 EVO 2006).
Danke. Das würde mich sehr interessieren.
super Blog !
Hallo David,
ich habe eine Frage zu Fahrgastrechten bei der Bahn. Da der Zug nicht im vorgesehenen Bahnhof halten konnte und noch dazu verspätet war, habe ich meinen Anschluss von Deutschland nach Belgien verpasst. Meine einzige Chance, um nicht 3 Stunden warten zu müssen, war es den Thalys zu nehmen. Dies wurde mir auch vom Bahnpersonal im Zug empfohlen. Im Thalys musste ich knapp 50 Euro extra bezahlen, was die Kosten meiner Bahnfahrt fast verdoppelt hat. Über das Fahrgastrechteformular habe ich eine Rückerstattung beantragt – weniger als 10 Euro habe ich bekommen, weil die Rückerstattung allein auf Basis der verspäteten Zeit berechnet wurde (die dank dem Thalys am Ende nur ca 30 Minuten war). Es ärgert mich sehr und ich frage mich, ob ich hier noch Einspruch einlegen kann.. Hast du vielleicht eine Idee?
Herzlichen Dank im Voraus
Lucia
Hallo Lucia,
das Thalys-Ticket solltest du problemlos erstattet bekommen. Ich nehme an, dass es bei der Bearbeitung einfach übersehen wurde. Nicht schön, aber kommt hin und wieder mal vor. Am besten einfach nochmal kurz den Vorgang erläutern und dann solltest du vom Servicecenter die fehlende Erstattung bekommen.
Viele Grüße
David
Hi,
ein Zugchef erzählte mir neulich, ich könnte eine Verspätung im Fall eines Handytickets unter Angabe der Auftragsnummer per Email geltend machen. Hast du so etwas schonmal gehört?
Hallo Simon,
davon habe ich zumindest bisher nichts gehört. Ich habe bisher immer nur das zum Handy-Ticket gehörende Online-Ticket nach der verspäteten Fahrt ausgedruckt und dann eingereicht. Erst Anfang Juni wieder gemacht, hat zwei(!) Tage gedauert bis zur Erstattung. Man kann sich das Handy-Ticket als Online-Ticket zuschicken lassen, wenn man die Auftragsnummer hat, vielleicht meinte er ja das.
Edit: So jetzt kenne ich vermutlich des Rätsels Lösung. Das Social-Media-Team der Bahn meinte, dass man im Fahrgastrechte-Formular einfach die Auftragsnummer des Handy-Tickets eintragen kann. Du musst es also nicht mehr ausdrucken. Per E-Mail einreichen geht aber nach wie vor nicht.
Viele Grüße
David
Guten Abend David, ich bin betroffen gewesen von der Rheintal-Sperrung bei Rastatt. Da dies recht zeitnah angekündigt war, bin ich „bewusst“ zu früh zum Bahnhof gefahren, habe meine Zugbindung aufheben lassen und habe mir eine alternative Verbindung empfehlen lassen (und genommen), die exakt 1h früher abfuhr, planmäßig 10 Minuten nach der geplanten Verbindung am Zielort ankam. Ich hatte also keine Verspätung, aber eine „erzwungene“ Verfrühung, die mein Wochenende um 1h verkürzte. Welchen Weg muss ich gehen, um ebenfalls zu einer Entschädigung zu kommen?
Hallo,
ich fürchte, in dem Fall wirst du gar nichts bekommen. Für die Entschädigung gilt immer nur die Ankunftszeit am Zielort.
Aus diesem Grund ist beispielsweise auch umstritten, ob dem Reisenden eine Entschädigung zusteht, wenn die Zugbindung aufgrund einer Fahrplanänderung aufgehoben wurde und der dann genommene Zug zwar 60 Minuten Verspätung hat, aber im Vergleich zum ursprünglichen Reiseplan immer noch pünktlich ankommt.
Bei erzwungen Verfrühungen wird entweder die Zugbindung aufgehoben oder du kannst die Reise abbrechen (gar nicht antreten) und bekommst dann den vollen Preis erstattet. Vielleicht ist etwas über Kulanz möglich, wenn du den Fall dem Servicecenter Fahrgastrechte schilderst, ich würde aber nicht damit rechnen.
Viele Grüße
David
Hallo,
bei der BC 100 scheint es weiterhin nur ein Einsenden zu geben. Der Fall: Verspätung ICE über 60 Minuten, vom Personal mit Zangenabdruck auf dem Fahrgastrechteformular bereits kenntlich gemacht. Im Bahnreisezentrum Köln gab es jedoch keinen Gutschein (mehr wollte ich nicht), sondern man kopierte die BC 100 (obwohl korrekt ausgefüllt) und schickt das ganze wieder nach Frankfurt ins Bearbeitungszentrum.
Oder ändert sich das auch erst ab Oktober ?
Zwischenzeitlich habe ich diesen Service auch in Schweden testen können (3 Stunden Verspätung – Oberleitungsschaden). Dort verlangt man auf dem Onlineformular (!) leider eine schwedische Personalnummer. Per Mail kurz nachgefragt was man als Tourist machen muß, Billett bzw. Code angehängt und wenige Stunden später kam eine Antwort mit „Gutschrift aufs Konto“.
An dem Sparpreis Schweden mit fehlender 1. Klasse in Deutschland und mit 2 stündiger Verspätung in Schweden bis Stockholm (wieder Oberleitungsschaden), arbeitet sich das DB-Zentrum bis heute noch ab.
Fazit: Zumindest in Schweden werde ich möglichst alle Züge dort direkt buchen. Und in Deutschland wünsche ich mir ganz dringend ein Fahrgastrechteonlineformular.
Hallo Gerald,
ich gehe nicht davon aus, dass sich das bzgl. der BC 100 ab Oktober ändert.
Insgesamt könnte man den Prozess deutlich einfacher machen, gerade bei Online-Tickets oder der BC 100. Da hat die Deutsche Bahn ja schließlich schon alle Daten. Eigentlich sollte das nur ein Klick sein. Wenn ich mir aber gerade das Theater rund um die ausgefallenen RyanAir-Flüge ansehe, sind wir bei der Bahn trotzdem noch verdammt gut dran. Denn die Entschädigungen klappen da aus meiner Erfahrung in 99 Prozent der Fälle völlig problemlos.
Apropos Entschädigungen bei Auslandsreisen: Für meine verspätete Fahrt von der Schweiz nach Deutschland (PU zwischen Olten und Bern) mit einem Sparpreis Europa habe ich innerhalb einer Woche die Entschädigung durch das Servicecenter Fahrgastrechte erhalten.
Viele Grüße
David
Hallo!
Ich wollte neulich mit meinem Neugeborenen von Köln nach Berlin, 2Kl, BC25, Sparpreis, Reservierung. Dann ist in Köln der komplette ÖPNV zusammengebrochen, für viele Stunden fuhr kein einziger Zug mehr. Aufgrund der Messe und dieses Verkehrschaos gab es weder freie Hotelzimmer noch Mietwagen, geschweige denn alternative Verbindungen. Irgendwann war es so spät (20:00), dass ich die Bahnhotline um eine Entscheidung bat: Übernahme der Kosten für ein Taxi von Köln nach Berlin. Die Antwort: Ja, in meinem Fall (Baby, keine Übernachtungsmöglichkeit, …) werden die Kosten übernommen (Name des Mitarbeiters hab ich notiert). Ich habe die Fahrt dann in Hannover abgebrochen, da ich am Folgetag eh nach Hannover weiterreisen musste. Kosten: ca 550€ (Nur Taxi, Übernachtung privat organisiert). Jetzt habe ich aber nur 132,40€ erstattet bekommen. Auf dem Rest bleibe ich sitzen. Oder habe ich da noch eine Chance? Was würdest du mir empfehlen?
Hallo,
hast du bei der Einreichung der Rechnung den Fall auch so geschildert oder nur das Fahrgastrechte-Formular hingeschickt? Ich würde da auf jeden Fall beim Servicecenter Fahrgastrechte nochmal nachhaken, wenn dir die DB zugesichert hat, die Taxikosten zu übernehmen. Was steht denn in dem Begleitschreiben, warum nur 132,40 Euro übernommen wurden? Eigentlich wären die Kosten für ein alternatives Verkehrsmittel ja auf 80 Euro begrenzt, deshalb wundert mich dieser krumme Betrag.
Viele Grüße
David
Hallo David,
Ja, der Betrag ergibt sich aus 80€ für die Taxikosten zzgl. Erstattung Ticketpreis&Sitzplatzreservierung. Ich hatte den Fall geschildert und er ist mit vielen Details aufgenommen worden. Habe heute Widerspruch eingereicht und hoffe, dass sich das bald klärt.
Hallo David,
Am 17.10.17 habe ich im Reisezentrum Augsburg Das Fahrgastrechte-Formular ausgefuellt und mit Angabe der Bankverbindung am Schalter uebergeben. Eine Kopie liegt bei mir. Angeblich soll Zahlung nach ca. 10 Tagen erfolgen. Bisher ist nichts eingegangen. An wen kann man sich per email wenden, um sicher zu stellen, dass und wann die Zahlung nun wirklich erfolgt? Momentan befinde ich mich in Uebersee und komme erst naechstes Jahr zurueck, kann also nicht persoenlich nachhaken … Vielen Dank im voraus!
Hallo Rudolf,
ich fürchte, online kannst du da nichts erreichen. Ich kenne zumindest keine E-Mail-Adresse des Servicecenter Fahrgastrechte. Ich weiß auch gar nicht, ob man die 0180-Telefonnummer aus dem Ausland erreicht.
Ich würde deshalb folgendes machen: Schreib mal an das Social-Media-Team der Deutschen Bahn auf Facebook oder Twitter. Die helfen eigentlich immer ganz gut weiter – vor allem ohne irgendwelche Textbausteine. Vielleicht können die dich auch unterstützen, an das Geld zu kommen.
Viele Grüße
David
Recht informativ aber sehe ich das richtig, dass mir das Fahrgastrechteformular nichts nützt wenn ich den Ausfall der ersten Klasse gelten machen möchte? Das hatte ich gestern auf dem Weg von Hamburg nach Köln nämlich. Die Fahrt war aufgrund des geringeren Platzangebots dann doch deutlich ungemütlicher für mich. (Ich habe ein komplett steifes Bein, deshalb bin ich auf viel Platz angewiesen).
Hallo, in dem Fall benötigst du kein Fahrgastrechte-Formular. Einfach mit dem Ticket ins nächste Reisezentrum und dort die Erstattung für den Ausfall der ersten Klasse erhalten. Wenn du aus irgendeinem Grund nur die Reservierung für die erste Klasse nicht hast nutzen können (z. B. Zugausfall), bekommst du die 4,50 Euro ebenfalls problemlos zurück.
Danke für die Antwort. Werde dann mal versuchen das Ticket mit Anschreiben per Post zu verschicken. Hoffe dann bekomme ich die Entschädigung auch. Möchte nicht extra noch zu einem Reisezentrum fahren, das verursacht ja auch wieder Kosten.
Schönen Blog hast Du hier übrigens. Die eingestellten Artikel und Infos gefallen mir. Was meiner Meinung noch zu verbessern wäre, ist die Übersichtlichkeit. Ich muss jedesmal suchen um z.B. die Angebote im Januar zu finden (Newsletter Januar 2018 kam z.B. noch keiner).
Hallo RockyBoulder,
ja, die Übersichtlichkeit ist ein Problem, aber ich arbeite gerade an einer Lösung. Den Newsletter für Januar plane ich für die nächsten Tage. ;-)
Viele Grüße
David
Hallo David, vielen Dank für den tollen Blog.
Was muss eigentlich in einem Beleg/einer Quittung für eine Privatübernachtung bei Bekannten stehen, damit ich es bei der Bahn einreichen kann? Die Hotels die ich an jenem Tag angerufen hatte, waren alle schon belegt (war ein Tag wo wegen Sturm alle auf der Suche nach einem Hotelzimmer waren). Meine Bekannten haben ja keinen Beherbergungsbetrieb, sondern haben mir ein Bett besorgt und ein Zimmer freigeräumt, damit ich bei ihnen übernachten konnte. Ich habe ihnen dann 40 € für die Übernachtung gegeben. Nicht, dass sie mir die 40€ quittieren und dann selber noch Steuer auf Einkünfte zahlen müssen oder die „Einkünfte“ bei der Steuer angeben müssen.
Hallo Zaim,
vielen Dank für deinen Kommentar und dein Lob. Eigentlich dürfte es keinen Unterschied machen, wo du übernachtest, solange es dich Geld kostet. Wichtig ist meines Erachtens nur, dass es sich bei der Zahlung nicht nur um eine reine Gefälligkeit handelt. Ob das ganze aber per Hotelrechnung, über AirBnB oder sonst wie abgerechnet wird, sollte dabei keine Rolle spielen.
Eine andere Frage ist allerdings tatsächlich, wie das für deine Bekannten dann steuerlich zu behandeln ist. Ich habe es jetzt nicht recherchiert, aber ich glaube mich zu erinnern, dass gelegentliche Untervermietungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sind. Näheres sollten deine Bekannte aber am besten mit ihrem Steuerberater besprechen.
Viele Grüße
David
Moin David,
vorweg – danke für deinen tollen Zugreiseblog ! Am 9.Oktober 2017 habe ich ein Fahrgastrechtformular eingereicht. Anlässlich des damaligen Sturmes
fielen etliche Züge aus. Wir hatten einen festen Termin am Zielort und haben uns angesichts des zu erwartenden Verbindungsdesasters spontan privat
einen PKW aus geliehen (Mietwagen zu diesem Zeitpunkt komplett ausgebucht) Fakt war für uns (vier Reisende, ein online-ticket, ein Bezahler) gab es keine adäquate Zugverbindung (Flensburg-Mannheim). konnten somit die Zugfahrt nicht antreten. Nun stehe ich in Auseinandersetzung mit dem Servicecenter für Fahgastrechte. Mir (uns) stünde keine Rückerstattung des Fahrpreises (4 Pers, gesamt 450,00.€ bezahlt) zu sondern eine Entschädigung für PKW-Kosten (Standardberechnung 80 €pro Hinreise/Rückreise für alle vier Reisenden insgesamt).Habe jetzt eine Überweisung für uns alle von 290,00 € bekommen, beinhaltet PKW-kosten von 160,00 € plus Rückzahlung Sitzplazreservierung Klasse. Fakt ist bezahlte Leistung (450 €) nicht bekommen – Entschädigung (290 €) bekommen. In meinem heutigen Telefonat wurde mir mitgeteilt, dass mein Widerspruch
vom 31.Jan. heute am 14.Feb. noch nicht im Computervorgang erfasst sei auf meinen Hinweisweis, dass ich keine Entschädigung angefragt habe, sondern eine Rückerstattung des bezahlten Fahrpreises (da die DB die bezahlte Leistung nicht erbringen konnte). Telefonische Auskunft: dies sei nicht möglich. Begründung: Die DB hat zwar die bezahlte Leistung nicht erbringen können . Ichkonnte somit die Zugfahrt nicht antreten und hätte dies ja auch nicht getan – aber !! ich hätte dann ja schnell privat einen PKW organisiert und wäre somit ja doch die Reise von Flensburg nach Mannheim angetreten.
So, lieber David, falls dir hierzu was einfällt, gerne. Vorerst, dient diese mail wohl der allgemeinen Volksbelustigung.Sonnige Grüsse aus dem hohen Norden Brigitte
Hallo Brigitte,
die Entschädigung bei der Nutzung eines Ersatzverkehrsmittels ist nach der EU-Fahrgastrechteverordnung auf 80 Euro begrenzt. Daher stammt wohl diese Berechnung. Ich würde mich – wie du es bereits tust – auch weiter auf den Standpunkt stellen, dass du die Fahrt ja gar nicht angetreten hast und deshalb die Rückerstattung des vollen Fahrpreises fordern. Wenn dir das Servicecenter Fahrgastrechte nicht weiterhilft, wende dich am besten an die Schlichtungsstelle:
https://soep-online.de/beschwerdeformular_bahn.html
Viele Grüße
David
Guten Abend,
wir sind von Essen nach München gefahren und haben extra eine Verbindung ohne Umsteigen raus gesucht da unsere beiden Kinder – 1 Jahr und 5 Jahre alt – mitfuhren.
Zu dem eine relatvi späte Verbindung (20:30) damit die Kinder direkt einschlafen und vor allem durchschlafen. Anscheinend hatte der ICE auf der hinfahr soviel verspätung, dass er nicht bis zum End Bahnhof Essen fuhr sondern schon in Düsseldorf hielt.
Hieß für uns eine knappe stunde mit dem RE von Essen nach Düsseldorf fahren und dann um 21:30h in den richtigen Zug einsteigen. Kamen zwar pünktlich an aber dieses Umsteigen war äusserst ärgerlich. Kann ich da irgendetwas geltend machen? Lieben Gruß Florian
Hi zusammen,
bin von Stuttgart nach Bremen gefahren und hatte folgendes Problem:
Ersten Anschluss verpasst auf Grund von Verspätung. Folgeverbindung fiel komplett aus. Als ich endlich einen Zug bekam, blieb dieser aufgrund einer Weichenstörung liegen und endete in Frankfurt.
Mittlerweile hatte ich 4 Stunden Verspätung und es war Mitternacht.
Am Schalter habe ich versucht einen Hotelgutschein zu bekommen, jedoch waren alle Hotels ausgebucht. Angekommen am Ziel bin ich um 06:30 Uhr am Folgetag. Gesamtverspätung knappe 9 Stunden.
Dementsprechend habe ich als Bahncard 100 Inhaber lediglich eine Entschädigung von 10 € bekommen.
Diese Entschädigung steht für mich in keinem Verhältnis zu meinen Strapazen und der enormen Verspätung.
Denkt ihr dass es Sinn macht sich an die Schlichtungsstelle zu wenden?
Danke und viele Grüße
Die Schlichtungsstelle wird dir nicht viel bringen, aber schreib doch mal eine nette(!) Mail an den BahnComfort-Service. Ein zusätzlicher Gutschein sollte da eigentlich schon drin sein.
Ich bin Geschädigter des Brandes in Siegburg an welcher Stelle muss ich bei der Deutschen Bahn die Rechte anmelden? Kann mir einer von Euch mir Sagen was das für eine Postanschrift ist? Danke für Eure Hilfe. Christian
Hallo Christian,
das kann ich dir leider nicht sagen. Ich würde mich vermutlich einfach an Deutsche Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin wenden.
Viele Grüße
David
Hallo David,
ICE hatte auf der Fahrt von Nürnberg nach Wien deutliche Verspätung und wurde in St. Pölten, also deutlich vor dem Zielbahnhof zurück nach D geschickt, um angeblich die Verspätung für die nächsten Fahrten dieses Zuges rauszuholen. Die Fahrgäste mussten also in St. Pölten aussteigen, die nächste Verbindung nach Wien war ein Zug der Westbahn, auf welchem das Ticket allerdings nicht anerkannt wurde, was jedoch nicht mitgeteilt wurde und man als Nicht- Stammgast auch nicht wissen kann. Ankunft am Zielbahnhof Wien letztlich mit mehr als 120 min Verspätung. Das Sevicecenter Fahrgastrechte erkennt nur eine Verspätung von 100 min (also 25% Erstattung) an, mit der Begründung, dass der Zug am (unfreiwilligen) Ausstiegsort St. Pölten nur etwa 100 min Verspätung gehabt hat. Darüber hinaus wird die vom ICE nicht gefahrene Strecke zwischen St. Pölten und Wien bei der Berechnung der Erstattung abgezogen und der tatsächlich bezahlte Fahrpreis in der Westbahn nicht erstattet, mit der merkwürdigen, wie unzutreffenden Begründung: „Nutzung eines reservierungspflichtigen Alternativzuges“. Kann das geltendes Fahrgastrecht sein? Was kann ich tun?
Danke und Grüße
Pit
Hallo Pit,
das klingt alles nicht sehr korrekt. Bei Verspätungen im Ausland wurde bei mir bisher immer der gesamte Tickeptpreis als Grundlage für die Entschädigung genommen. Meines Wissens gibt es in der Westbahn auch keine Reservierungspflicht.
Am besten wendest du dich deshalb nochmals an das Servicecenter Fahrgastrechte und wenn das nicht hilft an der Schlichtungsstelle.
Viele Grüße
David
Super informativ.
Ich möchte meinen eigenen Fall auch mal schildern.
Wie es sich gehört, bin ich zur Weihnachtszeit (22.12) zu meinen Eltern in die Heimat (nähe Stuttgart) von Hamburg Altona gefahren. Mein IC hatte eine Verspätung von über 80 Minuten, weshalb ich meinen Anschlusszug in Heidelberg verpasst habe, und ein Flixtrain von Heidelberg genommen habe.
Es sind Mehrkosten entstanden, und ich bin über 150 Minuten verspätet am Ankunftsort angekommen.
Daraufhin habe ich mein Fahrgast-Rechte Formular ausgefüllt und der DeutschenBahn gesendet. Nach 5 Wochen kam eine negative Rückmeldung mit der Begründung, dass ich auch hätte ein Zug der DB nehmen können.
Die schnellste Variante zu diesem Zeitpunkt in Heidelberg war jedoch aber der Zug von FlixTrain.
Ich habe nochmal dem Service-Center geantwortet. Vergebens – keine Rückmeldung!
Da ich jedoch mein Geld zurück haben , und auch eine Entschädigung für die 150 min Verspätung erhalten möchte, suchte ich nach weiteren Ratgebern im Netz. – bin dann auf RefundRebel gestoßen – super einfach, ganz leichte Aufmachung. Ich musste nur ein Bild meines Zugtickets abfotografieren und meine Daten angeben.
Ein paar Wochen später habe ich schon mein Geld zurück erhalten. ich bin gottfroh.
Liebe Grüße aus Hamburccch
Hallo Dennis,
vielen Dank für deinen Erfahrungsbericht. Ich bin ehrlich gesagt etwas erstaunt, dass Refundrebel dir da das Geld erstattet hat, denn die Argumentation des Servicecenters kann ich erst einmal nachvollziehen. Umso besser, dass es auf diesen Weg dann geklappt hat.
Viele Grüße
David
60 Minuten ist eine unerhört hohe Schwelle.
Bezahle meinen Fahrausweis beim nächsten Mal erst ab 600 km.
Wie verhält es sich mit der Erstattung wenn der Schaffner schon 1 Stunde abgezwickt hat zur Bestätigung der Verspätung, der Zug aber in der Zwischenzeit wieder Zeit reingefahren hat? Muss es exakt auf die Minute sein? Oder gilt da generell die Bestätigung vom Schaffner? Grüße
Hallo Thomas,
normalerweise werden bei der Erstattung die Daten aus dem System genommen. Wenn da der Zug unter einer Stunde steht, dürfte die Chance auf eine Entschädigung gering sein.
Viele Grüße
David
Schwerbehinderte mit Beiblatt vom Versorgungsamt haben keine Fahrgastrechte, wenn z.B. Züge komplett ausfallen (S-Bahn Nahverkehr Heidelberg) und der Behinderte deshalb nachweislich Arzttermine nicht wahrnehmen kann. Dafür gibt es keine Entschädigung!! Aber ein freundlicher Brief vom Beschwerdemanagement: Behindert = „Pech gehabt“
Wir hatten auf 2 Reisen der DB wieder einmal >1Std. Verspätung.
Wir waren mit Fahrrädern unterwegs.
Die Hinreise ließen wir uns direkt im DB Reisezentrum erstatten und erhielten die 25% auch fürdie Fahrräder, für die wir 18€ als Beförderungspreis gezahlt hatten.
Die Rückreise wurde über das Fahrgastrechte Service Center abgewickelt und die erstatteten nur anteilig die Personen-Fahrkosten aber nichts für die Räder, die sie als „Reservierungsgebühr“ bezeichneten, die keinen Erstattungsanspruch hat.
Der Preis für Fahrräder ist aber nun mal der Beförderungspreis. Eine Reserv. Gebühr gibt es bei Rädern keine!
Was ist nun richtig?
Kann ich dies auch per e-mail bei dem ServiceCenter reklamieren und wer kennt deren e-mail Adresse???
Wie weise ich denn ab 1.5. mit dem Deutschland-Ticket eine Zugverspätung nach, sodass ich dann in den Fernverkehrszug wechseln könnte? Es gibt ja kein Ticket mehr, sondern ich steige einfach in die Nahverkehrszüge ein. Wie kann ich dann gegenüber der Bahn nachweisen, dass ich zB. nicht nur nach Erfurt, sondern eigentlich nach Leipzig wollte und der Anschluss in Erfurt nicht geklappt hat?